Abschreibungsarten (vgl. Tab. 1) und Abschreibungsformen (vgl. Tab. 2) zur Feststellung des Geldausdrucks für die im Laufe ihrer Nutzungsdauer durch sachlichen oder zeitlichen Verzehr bewirkte Wertminderung der Gegenstände des Anlagevermögens1 unter Berücksichtigung des Abschreibungsbezugs und der Abschreibungsdynamik.
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